AGB@molab
§ 1 Geltung:
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Der Gegenbestätigung des Kunden und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebots- und Vertragsschluss:
1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Zeichnungen, technische Unterlagen sowie sonstige Leistungsbeschreibungen und -
daten bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen zurückzusenden. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung dritten Personen nicht
zugänglich gemacht werden.
2. Der Auftrag kommt durch schriftliche Bestellung des Kunden zustande. Maßgeblich für das fertige Produkt ist der Inhalt des Maß-
blattes, welches als Auftrag/Bestellung gestempelt bei uns eingeht. Ergänzungen, Abänderungen, mündliche und telefonische Abreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Masse, Gewichte und Abbildungen sind immer nur Annäherungswerte und
für die Ausführung unverbindlich, wenn dies nicht ausdrücklich bestätigt wird. Konstruktionsänderungen, die dem technischen Fortschritt
dienen, bleiben vorbehalten. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dieses im Kaufvertrag vereinbart ist.
3. Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die hierfür anfallenden Kosten nach der getroffenen Vereinbarung
oder entsprechend dem Zeitaufwand vom Kunden zu erstatten.
4. Kundenspezifische Sonderkonstruktionen, die aufgrund ihrer speziellen Erscheinung nicht binnen sechs Monaten für andere Kunden
verwertet werden können, werden dem Kunden inclusive Entwicklungskosten auch dann in Rechnung gestellt, wenn er vor Lieferung
vom Kaufvertrag zurück tritt.
5. Die molab GmbH haftet nicht für Messfehler ihrer Kunden oder deren Mitarbeiter. Entsteht aufgrund eines falsch ausgefüllten Maß-
blattes ein Hilfsmittel, welches dem vorgesehenen Dritten nicht passt oder verweigert dieser die Annahme, ist der Kunde trotzdem
verpflichtet, den vollen vereinbarten Preis zu zahlen. Als vereinbart gilt der Preis, der aus dem dazugehörigen Angebot hervorgeht.
6. Die Kosten, die durch doppelte Montage, Versand, Verpackung und Demontage eines Hilfsmittels zur Anprobe vor Fertigstellung
entstehen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Kunden, wenn nach unserer Einschätzung davon auszugehen ist, dass auf die Anprobe
verzichtet werden kann.
7. Die molab GmbH trägt die Kosten für den Umbau, wenn sie mit dieser Einschätzung falsch gelegen hat.
§ 3 Preise:
1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk einschließlich Verpackung und Versand, versichert bis
3000,- Euro. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen. Wenn nicht anders vereinbart, ist die
Zahlung ohne Abzug frei Zahlstelle der molab GmbH zu leisten.
2. Beim Export verpflichtet sich der Kunde zur Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs bei einer deutschen Großbank.
3. Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfristen werden Zinsen mindestens in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen; die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist und der Betrag zu unserer vorbehaltlosen
Verfügung steht. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Ist der Kunde Kaufmann,
bedarf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
§ 4 Lieferant:
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind von uns genannte Fertigstellungstermine oder -fristen unverbindlich. Die auf unseren
Auftragsformularen oder -bestätigungen genannten Termine bezeichnen nur das voraussichtliche Fertigstellungs- oder Lieferdatum.
Die Vereinbarung verbindlicher Termine oder Fristen bedarf der Schriftform. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen, schriftlich
bestätigten Frist, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch innerhalb der Nachfrist
nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht , vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware vor
Ablauf der Frist unser Werk oder Lager, oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat.
2. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder
Herstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemangel, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Vorlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und -terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Zu Teillieferungen oder Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
4. Verzugsansprüche stehen dem Kunden nur zu, soweit der Verzug auf von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit beruht. Hierbei gilt
eine Höchstbeschädigungsgrenze in Höhe von 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5. Nimmt der Kunde die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche
berechtigt, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von 25% der Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nur in geringerer oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§ 5 Gefahrübergang:
1. Die Gefahr geht mit der Abnahme bzw. der Versendung auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder unsere Betriebsstätte verlassen hat. Falls der
Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Eine höhere Transportversicherung erfolgt bei Inlandssendungen zu Lasten des Empfängers. Ein unversicherter Versand erfolgt nur auf
besonderen schriftlichen Wunsch des Bestellers. Auslandssendungen sind bis zur deutschen Grenze bzw. deutschem Hafen
versichert.
§ 6 Gewährleistung:
1. Für die Mängel und Lieferung haftet die molab GmbH nur in der Weise, dass sie alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert oder nach
ihrer Wahl neu liefert, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang nachweislich infolge eines vor oder bis zum Gefahrübergang
liegenden Umstandes unbrauchbar werden. Die Mängel sind der molab GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen; auf Verlangen sind ihr
die betreffenden Teile zuzusenden. Erfolgt keine unverzügliche Mitteilung, gilt die Ware als einwandfrei geliefert und genehmigt.
Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelnde Ausführung. Ersetzte Teile werden Eigentum der
molab GmbH. Ungeeignete oder unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Wartung, übermäßige Beanspruchung sowie ungeeignete Betriebsmittel schließen eine Haftung
der molab GmbH aus.
2. Nimmt der Besteller, der Endkunde oder eine von ihm beauftragte Person unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
ohne vorherige Zustimmung der molab GmbH vor, so ist eine Haftung ausgeschlossen.
3. Für Fremderzeugnisse übernimmt die molab GmbH keine Haftung. Insoweit sind wir verpflichtet, die uns gegen unsere Vorlieferanten
zustehenden Ansprüche an den Besteller abzutreten.
4. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen molab sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung - allerdings nur insoweit als Ersatz
von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird - es sei denn, die Haftung beruht auf der Zusicherung, die den Kunden
gegen das Risiko vor solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf dem bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Jeglicher Schadensersatzanspruch gegen die molab GmbH erlischt, wenn Manipulationen durch unsere oder deren Kunden oder
hierzu beauftragte Dritte an unseren Hilfsmitteln, gleich welcher Art, zu gesundheitlichen oder materiellen Schäden irgendwelcher Personen
führt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt:
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen - insbesondere wegen durchgeführter Reparaturleistungen
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen in keine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur
Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das
Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls
sowie der eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die
Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde uns
alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Dritten und der Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.
Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Kunden gehören, weiter verkauft, so gilt unsere Forderung gegen den
Abnehmer in der Höhe des zwischen uns und unserem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung
oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden
unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt und ist die
andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die
Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Nennwert die zu sichernden Forderungen, soweit
diese nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 8 Kündigungs- und Rücktrittsrecht des Lieferanten:
Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn Schecks
nicht eingelöst werden oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. Ferner ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen, soweit noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch ist der Lieferant für diesen
Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Für den Fall des Rücktritts oder der Kündigung erhält der Lieferant seinen
vereinbarten Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Unna für alle sich aus demVertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
molab GmbH Unna, im April 2008




