Bitte beachte unsere Hinweise zur Kontaktaufnahme

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung:

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Der Gegenbestätigung des Kunden und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebots- und Vertragsschluss:

1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Zeichnungen, technische Unterlagen sowie sonstige Leistungsbeschreibungen und – Daten bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen zurückzusenden. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Auftrag kommt durch schriftliche Bestellung des Kunden zustande. Maßgeblich für das fertige Produkt ist der Inhalt des Maß- blattes, welches als Auftrag/Bestellung gestempelt bei uns eingeht. Ergänzungen, Abänderungen, mündliche und telefonische Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Masse, Gewichte und Abbildungen sind immer nur Annäherungswerte und für die Ausführung unverbindlich, wenn dies nicht ausdrücklich bestätigt wird. Konstruktionsänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dieses im Kaufvertrag vereinbart ist.

3. Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die hierfür anfallenden Kosten nach der getroffenen Vereinbarung oder entsprechend dem Zeitaufwand vom Kunden zu erstatten.

4. Kundenspezifische Sonderkonstruktionen, die aufgrund ihrer speziellen Erscheinung nicht für andere Kunden verwertet werden können, werden dem Kunden inklusive Entwicklungskosten auch dann in Rechnung gestellt, wenn er vor Lieferung vom Kaufvertrag zurück tritt.

5. Die molab GmbH haftet nicht für Messfehler ihrer Kunden oder deren Mitarbeiter. Entsteht aufgrund eines falsch ausgefüllten Maß- blattes ein Hilfsmittel, welches dem vorgesehenen Dritten nicht passt oder verweigert dieser die Annahme, ist der Kunde trotzdem verpflichtet, den vollen vereinbarten Preis zu zahlen. Als vereinbart gilt der Preis, der aus dem dazugehörigen Angebot hervorgeht.

6. Kosten, die durch doppelte Montage, Versand, Verpackung und Demontage eines Hilfsmittels zur Anprobe vor Fertigstellung entstehen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Kunden, wenn nach unserer Einschätzung davon auszugehen ist, dass auf die Anprobe verzichtet werden kann. Die molab GmbH trägt ggf. die Kosten für den Umbau, wenn sie mit dieser Einschätzung falsch gelegen hat.

7. Folgendes gilt für Produkte, die im laufenden Fertigungsprozess zur Rohanprobe unfertig an unsere Kunden (Sanihäuser etc) geliefert werden: Ein Verbleib beim Endkunden, auch vorübergehend, ist molabseitig aus Sicherheitsgründen nicht vorgesehen. Wir weisen darauf hin, dass solche Rohbauten in der Regel nicht den zu erwartenden Sicherheitskriterien für ein fertiges Produkt entsprechen. Der zweckmäßigen Abeitsreihenfolge geschuldet sind in diesem Stadium bspw. die Lenkrollenaufnahmen nicht verklebt und nur durch Klemmschrauben gesichert. Verbleiben solche Produkte unbeaufsichtigt durch Mitarbeiter unserer Kunden beim Endkunden, übernehmen wir keinerlei Verantwortung für Schäden oder Verletzungen, die durch das unfertige Produkt verursacht werden. Dies gilt im Besonderen für durch unsere Kunden oder im Auftrag unserer Kunden durch dritte durchgeführte Änderungen. (Bspw. überstehende Schrauben, scharfe Kanten, elektrische Zurüstungen etc.)

8. Teile der Produkte, die nach der Rohanprobe bspw. durch Klebereste, Klebebänder, Klettbänder, Fettstifte, Permanentmarker etc verunreinigt sind, werden für den Verursacher kostenpflichtig gegen Neuteile ausgetauscht, da eine einwandfreie Pulverbeschichtung auch nach intensiver Reinigung kaum möglich ist. In solchen Fällen verlängert sich zudem die Bauzeit um etwa zwei Wochen.

9. Wir behalten uns im Zusammenhang mit Rohanproben das Recht vor, 50% des der Versorgung zugrundeliegenden Angebotswertes sofort zu berechnen, wenn das Produkt länger als 10 Werktage (zwei Kalenderwochen / 14 Tage) nicht durch uns weiterbearbeitet werden kann. Es gelten die Tage incl. Tag der Abholung und Tag der Wiederanlieferung, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Ausnahme: Betriebsurlaub molab – in solchen Fällen werden die Tage, in denen die molab GmbH geschlossen war, zugunsten des Kunden gewertet. Kosten, die durch die Rohanprobe entstehen (160,-€ für Versand und gesteigerten Montageaufwand), werden dem Kunden in jedem Fall zu 100% berechnet – auch wenn dies im der Versorgung zugrunde liegenden Angebot nicht explizit erwähnt ist.

10. Geld-Zurück-Garantie: Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist nur möglich, wenn das Produkt innerhalb von vier Wochen (20 Werktage / Ausnahme SmartWheel: 10 Werktage) sauber, vollständig und unbeschädigt – also im verkaufsfähigen Zustand – wieder bei molab angeliefert wird. Die Rückerstattung bezieht sich bei Rollstühlen ausschließlich auf die nicht individualisierte Grundausstattung. Wir behalten uns ausdrücklich die Einbehaltung von Reinigungs- / Instandsetzungskosten vor. Ausgenommen von der Rückerstattung sind Konstruktionskosten, nach Kundenwunsch oder Körperabdruck gefertigte Polster und deren Bezüge sowie Spezialkonstruktionen, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit für keine anderen Kunden verwendet werden können. Hierzu zählen unter anderem: Träger für medizinische Geräte, Schlauch- und Kabelführungen, Sonnen-/Regenverdecke, Speichenschutzscheiben, die uns nicht gefallen / nach Kundenwunsch zugekauft oder gefertigt wurden. Die Rückerstattung erfolgt immer an unseren Vertragspartner, der den Betrag ggf an seinen Vertragspartner weiterzuleiten hat (Bspw. molab > Sanitätshaus > Kostenträger) Erstattet wird grundsätzlich maximal der tatsächlich geflossene Nettobetrag. Wir bitten um Verständnis, dass die Beratungs- und Montagekosten (in der Regel 75,-€) für Testfahrten mit dem SmartWheel am eigenen Rolli nicht erstattungsfähig sind. Diese Kosten fallen unabhängig vom Kauf immer dann an, wenn wir hier bei molab in Unna ein SmartWheel zum Testen an euren Rolli montieren.

11. Demoprodukte: Wir versenden Demos grundsätzlich mit dem Hinweis „für einige Tage zur Anprobe“ – gemeint ist damit ein Zeitraum von MAXIMAL 10 Werktagen (zwei Kalenderwochen / 14 Tage) Es gelten die Tage incl. Tag der Abholung und Tag der Wiederanlieferung, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Ausnahme: Betriebsurlaub molab – in solchen Fällen werden die Tage, in denen die molab GmbH geschlossen war, zugunsten des Kunden gewertet. Demoprodukte, die bei solchen Gelegenheiten verschwinden, werden dem Kunden vollumfänglich berechnet. Schäden an Polstern, Beschichtung etc. werden, wie auch nicht zurückgesandte Teile der ursprünglichen Lieferung, (Schiebegriffe, Polster, Räder etc) ebenfalls berechnet. Berechnungsgrundlagen sind Alter und Zustand des Demos sowie der Aufwand zur Wiederherstellung des Zustandes bei Versand ab molab. Sollten Sie beschädigte Demoprodukte von uns bekommen, dokumentieren Sie den Schaden bitte direkt nach dem Auspacken per Foto und weisen Sie uns schriftlich per mail an info@molab.de darauf hin. Wir behalten uns das Recht vor, 5,-€ Leihgebühr pro Tag zu berechnen, wenn Demos zu spät zurückgesandt werden.

In ihrem eigenen Sinne empfehlen wir dringend, sämtliche Waren grundsätzlich versichert an uns zurückzusenden! Manche Speditionen zahlen auch bei offensichtlich fahrlässig verursachten Totalschäden nur einige €/Kg. Dies gilt teilweise auch dann, wenn der Versand vorgeblich versichert erfolgt ist. Bitte klären Sie im eigenen Sinne vor Versand mit ihrer Spedition schriftlich, ob eine angemessene Versicherungssumme (Für Demoprodukte ~ 50% des Neuwertes, für Kundenware 75% des Neuwertes) für die gesamte Lieferkette incl. der Subunternehmen gewährleistet ist.

§ 3 Preise:

1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk einschließlich Verpackung und Versand, versichert bis 3000,- Euro. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung ohne Abzug frei Zahlstelle der molab GmbH zu leisten.

2. Beim Export verpflichtet sich der Kunde zur Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs bei einer deutschen Großbank.

3. Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfristen werden Zinsen mindestens in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist und der Betrag zu unserer vorbehaltlosen Verfügung steht. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.

5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Ist der Kunde Kaufmann, bedarf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

§ 4 Lieferant:

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind von uns genannte Fertigstellungstermine oder -fristen unverbindlich. Die auf unseren Auftragsformularen oder -bestätigungen genannten Termine bezeichnen nur das voraussichtliche Fertigstellungs- oder Lieferdatum. Die Vereinbarung verbindlicher Termine oder Fristen bedarf der Schriftform. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen, schriftlich bestätigten Frist, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht , vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager, oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat.

2. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Herstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemangel, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und -terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Zu Teillieferungen oder Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

4. Verzugsansprüche stehen dem Kunden nur zu, soweit der Verzug auf von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit beruht. Hierbei gilt eine Höchstbeschädigungsgrenze in Höhe von 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

5. Nimmt der Kunde die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von 25% der Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nur in geringerer oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

§ 5 Gefahrübergang:

1. Die Gefahr geht mit der Abnahme bzw. der Versendung auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder unsere Betriebsstätte verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Eine höhere Transportversicherung erfolgt bei Inlandssendungen zu Lasten des Empfängers. Ein unversicherter Versand erfolgt nur auf besonderen schriftlichen Wunsch des Bestellers. Auslandssendungen sind bis zur deutschen Grenze bzw. deutschem Hafen versichert.

§ 6 Gewährleistung:

1. Für die Mängel und Lieferung haftet die molab GmbH nur in der Weise, dass sie alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert oder nach ihrer Wahl neu liefert, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang nachweislich infolge eines vor oder bis zum Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden. Die Mängel sind der molab GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen; auf Verlangen sind ihr die betreffenden Teile zuzusenden. Erfolgt keine unverzügliche Mitteilung, gilt die Ware als einwandfrei geliefert und genehmigt. Transportschäden können nur geltend gemacht werden, wenn sie uns binnen vier Werktagen nach Zustellung schriftlich und bebildert angezeigt werden. Etwaige Instandsetzungen durch molab erfolgen grundsätzlich in Unna, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. Transportkosten vom Kunden zu molab gehen zu Lasten des Kunden. Eine kostenpflichtige Abholung des Produktes erfolgt ggf. durch unsere Spedition, wenn ausdrücklich so vereinbart. Dafür muß das Produkt vom Kunden transportfähig und sicher in einem geeigneten Behälter – vorzugsweise dem Originalkarton – verpackt werden. Der Rückversand zum Kunden erfolgt durch ein Unternehmen unserer Wahl zu Lasten der molab GmbH. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelnde Ausführung. Ersetzte Teile werden Eigentum der molab GmbH. Ungeeignete oder unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Wartung, übermäßige Beanspruchung sowie ungeeignete Betriebsmittel schließen eine Haftung der molab GmbH aus. Von der Garantie ausgenommen sind alle Verschleißteile, wenn sie nicht nachweislich beschädigt, mangelhaft oder unbrauchbar durch uns ausgeliefert wurden. Hierzu zählen Lenkräder, Antriebsräder und deren Bereifungen sowie Greifreifen und deren Beschichtungen aus Eloxal, Polymeren, Gummi oder Silicon. Ebenso ausgenommen von der Garantie sind alle Arten von Beschichtungen am Rollstuhl, egal ob Pulverbeschichtung, Nasslack oder Eloxal sowie Polster und deren Bezüge, Kugellager, Bremsbolzen und Bremsgestänge, wenn zu erkennen ist, dass die Mängel oder Beschädigungen auf unsachgemäßem Gebrauch oder normalem Verschleiß beruhen. Mängel, die zweifelsfrei trotz bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten, wickeln wir nach Rücksprache auf Kulanz ab. Wir behalten uns auch hier das Recht vor, die betreffenden Teile zur Begutachtung nach Unna zu bestellen, bevor wir sie zu unseren Lasten austauschen.

2. Bestätigungen und Bestellungen im Rahmen einer Rohanprobe bedürfen nicht der Schriftform! Es gilt der mündliche Vertrag. Bestätigt der Kunde, sein Vormund oder ein vertraglich eingebundener Dritter bei einer Rohanprobe in unserer Anwesenheit mündlich, dass das Produkt den Anforderungen entspricht und fertiggestellt werden soll, gilt die vereinbarte Ausführung als akzeptiert. Spätere Änderungswünsche nach Fertigung / Auslieferung bzgl. Form, Erscheinung oder Funktion des Produktes gehen grundsätzlich in vollem Umfang zu Lasten des Kunden, so nicht im Vorfeld schriftlich anders vereinbart. Abweichnungen von der ursprünglichen Konstruktion / nicht geplante Änderungen an den Produkten auf Wunsch des Kunden oder Dritter haben Einfluß auf die Garantie: Diese verkürzt sich auf 6 Monate ab Lieferdatum (Es gilt der Tag der Zustellung durch unsere Spedition an der auf dem Lieferschein genannten Adresse oder das Datum des Lieferscheines bei Abholung), wenn der Kunde / Vertragspartner uns zu solchen Umbauten bewegt. Inbesondere Änderungen am Fahrgestell sind als kritisch einzustufen. Beispiel: Fehleinschätzungen der benötigten Durchfahrbreite, Umzüge in Wohnungen mit schmaleren Türen, Anschaffungen von Plattformliften etc. führen regelmäßig zu solchen Änderungswünschen, denen wir zur Vermeidung unnötiger Härten / Kosten / Wartezeit (Kostenvoranschlag, Genehmigungsverfahren, Neukonstruktion, Fertigung etc) teilweise auf Kulanz nachkommen. Die Lebensdauer eines Produktes kann sich in ungünstigen Fällen durch solche Eingriffe verkürzen. Die molab GmbH übernimmt keinerlei Verantwortung für derartige Effekte. Für uns stehen im Vordergrund die kostengünstige Soforthilfe sowie die umgehende Mobilisierung des Kunden. Das führt uns zur Vermeidung der o.g. Härten teilweise an die Grenzen des technisch machbaren, was eben die Verkürzung der Garantie mit sich bringt. Kunden, Vertragspartner und Kostenträger, die damit nicht einverstanden sind, weisen uns bitte vor solchen Änderungen darauf hin – die Änderungen werden dann regelgerecht über den o.g. umständlicheren Weg geplant, angeboten und abgerechnet.

3. Nimmt der Besteller, der Endkunde oder eine von ihm beauftragte Person unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung der molab GmbH vor, so ist eine Haftung ausgeschlossen.

4. Für Fremderzeugnisse übernimmt die molab GmbH keine Haftung. Insoweit sind wir verpflichtet, die uns gegen unsere Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Besteller abzutreten.

5. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen molab sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung – allerdings nur insoweit als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird – es sei denn, die Haftung beruht auf der Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko vor solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf dem bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Jeglicher Schadensersatzanspruch gegen die molab GmbH erlischt, wenn Manipulationen durch unsere oder deren Kunden oder hierzu beauftragte Dritte an unseren Hilfsmitteln, gleich welcher Art, zu gesundheitlichen oder materiellen Schäden irgendwelcher Personen führt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt:

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen – insbesondere wegen durchgeführter Reparaturleistungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in keine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie der eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde uns alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Dritten und der Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Kunden gehören, weiter verkauft, so gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in der Höhe des zwischen uns und unserem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Nennwert die zu sichernden Forderungen, soweit diese nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§ 8 Kündigungs- und Rücktrittsrecht des Lieferanten:

Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn Schecks nicht eingelöst werden oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. Ferner ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, soweit noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch ist der Lieferant für diesen Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Für den Fall des Rücktritts oder der Kündigung erhält der Lieferant seinen vereinbarten Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Unna für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

molab GmbH Unna, im Oktober 2015

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